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Novelle der Corona-Verordnung Baden-Württemberg (19.10.2020)

Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung an das neue stark steigende Infektionsgeschehen angepasst.

Folgende - insbesondere Präsenzveranstaltungen (z.B. Mitglieder-/Vertreterversammlungen) treffende - Änderungen gelten ab heute (Montag, 19. Oktober 2020):

Die Teilnehmerzahl für Veranstaltungen ist auf maximal 100 Personen begrenzt (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaVO).
Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben - wie gehabt - Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht.

Eine Veranstaltung im Sinne der Corona-Verordnung ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt. Hier gelten über die allgemeinen Anforderungen hinaus besondere Auflagen, nach § 10 der Corona-Verordnung. Diese sind

·        die Einhaltung der Hygieneanforderung nach § 4 CoronaVO

·        die Erstellung eines schriftlichen Hygienekonzepts gemäß § 5 CoronaVO

·        die Datenerhebung gemäß § 6 CoronaVO

·        das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO

·        die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen aus § 8 CoronaVO.

Wir weisen - wie schon in unserem „Leitfaden für Generalversammlungen als Präsenzveranstaltung in der Pandemiezeit“ - darauf hin, dass hinsichtlich der erwarteten Teilnehmerzahl bei einer Mitgliederzahl von mehr als 100 Personen eine sorgfältige Schätzung vorzunehmen ist, mit wie vielen Teilnehmern tatsächlich zu rechnen ist („erwartbare Zahl“). Dazu könnte z.B. der Mittelwert der Teilnehmenden der letzten 5 Jahre errechnet und ein Sicherheitszuschlag von 25 % aufgeschlagen werden. Nach dieser Zahl der „erwartbaren“ Teilnehmer ist die Entscheidung zu treffen, ob die Veranstaltung in Präsenz abgehalten werden kann oder nicht. In keinem Falle darf die Veranstaltung mit mehr als 100 Personen abgehalten werden. Der Ausschluss einzelner Personen bei Überschreiten der Höchstteilnehmerzahl kann ein Anfechtungsrisiko bedeuten.

Im Einzelfall können die Regelungen der CoronaVO durch kommunale Allgemeinverfügungen „überlagert“ werden. Dies ist individuell von Ihnen zu prüfen.